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   OLG Hamburg, 15.09.2004 - II - 72/04 - 1 Ss 90/04, II - 72/04, 1 Ss 90/04   

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https://dejure.org/2004,19107
OLG Hamburg, 15.09.2004 - II - 72/04 - 1 Ss 90/04, II - 72/04, 1 Ss 90/04 (https://dejure.org/2004,19107)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.09.2004 - II - 72/04 - 1 Ss 90/04, II - 72/04, 1 Ss 90/04 (https://dejure.org/2004,19107)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15. September 2004 - II - 72/04 - 1 Ss 90/04, II - 72/04, 1 Ss 90/04 (https://dejure.org/2004,19107)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die wirksame Einbeziehung einer Tat in ein Verfahren durch eine Nachtragsanklage; Prüfung von Verfahrenshindernissen von Amts wegen; Bestehen eines einheitlichen Lebensvorgangs als Voraussetzung für den prozessualen Tatbegriff des § 264 Abs. 1 ...

  • Judicialis

    StPO § 318; ; StPO § 327; ; StPO § 460; ; StGB § 55

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 318; StPO § 327; StPO § 460; StGB § 55
    Aussetzen einer Strafe trotz nachträglicher Gesamtstrafenbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VRS 107, 449
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 03.06.1971 - 1 StR 189/71

    Nachprüfung der vom Tatrichter gestellten Sozialprognose - Einwirkung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.09.2004 - II-72/04
    Ihre Grenzen ergeben sich wiederum aus den Grundsätzen der Trennbarkeit und Widerspruchsfreiheit (vgl. BGHSt 24, 164, 165; HansOLG Hamburg, JR 1979, 258; Frisch in SK-StPO, § 318 Rdn. 65 m.w.N.).

    Bei Tatmehrheit hat das Tatgericht grundsätzlich für jede Einzelstrafe gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB erfüllt sind (vgl. BGHSt 24, 164, 165).

  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.09.2004 - II-72/04
    Unwirksam ist eine Beschränkung demgemäß nur, wenn eine Beurteilung der angegriffenen Punkte einer Entscheidung nicht möglich ist, ohne dass dadurch die nicht angefochtenen Teile beeinflusst werden, weil sonst widersprüchliche Entscheidungen getroffen werden könnten (vgl. BGHSt 29, 359, 364; Meyer-Goßner, a.a.O., § 318 Rdn. 6 f m.w.N.).

    Auszugehen ist von der in § 318 StPO angelegten weitreichenden Dispositionsfreiheit des Rechtsmittelberechtigten, die durch die Rechtsmittelgerichte im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren ist (vgl. BGHSt 29, 359, 364 und 38, 362, 364; Geppert, JR 2002, 114, 115; siehe auch Senat in OLGSt BtMG § 29 Nr. 10 für die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung trotz Fehlens von Feststellungen zur Betäubungsmittelqualität).

  • BGH, 01.09.1989 - 2 StR 387/89

    Voraussetzungen der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe von bis zu sechs

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.09.2004 - II-72/04
    Jedoch unterliegt dann die auf Unerlässlichkeit der Einwirkung auf den Täter gestützte Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe erhöhten Begründungsanforderungen (siehe auch BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 3), weil der Tatrichter durch die Verhängung der Einzelgeldstrafe aufgewiesen hat, dass eine Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter nicht schlechthin unerlässlich ist.
  • OLG München, 26.02.1987 - 2 Ws 176/87
    Auszug aus OLG Hamburg, 15.09.2004 - II-72/04
    Unter diesen Umständen wäre es unbillig, den Angeklagten, dem ein neues Verfahren wegen der Tat droht, mit seinen notwendigen Auslagen zu belasten (vgl. bei fehlendem Eröffnungsbeschluss OLG München, StV 1988, 71; allgemein Meyer-Goßner, a.a.O., § 467 Rdn. 18).
  • BGH, 11.11.1955 - 1 StR 409/55
    Auszug aus OLG Hamburg, 15.09.2004 - II-72/04
    Denn unter dieser Voraussetzung ist das Berufungsgericht zu einer eigenen Gesamtstrafenbildung berufen, weil die Gesamtstrafe gerade nicht in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist (siehe auch BGHSt 8, 269, 271).
  • BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung; Maßregelanordnung; Beschränkung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.09.2004 - II-72/04
    (a) Die Möglichkeit einer solchen Beschränkung ist grundsätzlich anerkannt (vgl. BGH, NJW 2001, 3134; Ruß, a.a.O., § 318 Rdn. 8 a m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 07.06.1994 - 2 Ss 26/94
    Auszug aus OLG Hamburg, 15.09.2004 - II-72/04
    Jedoch ist anerkannt, dass der Tatrichter in Ausnahmefällen die Gesamtstrafenbildung trotz Kenntnis von der weiteren Verurteilung dem Nachtragsverfahren nach § 460 StPO überlassen darf (vgl. Fischer in KK-StPO, 5. Aufl., § 460 Rdn. 6 m.w.N.), so wenn trotz rechtzeitigen Bemühens die Akten betreffend die weitere Verurteilung nicht vorliegen und deshalb eine Verfahrensverzögerung droht (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 S. 1 Anwendungspflicht 2; siehe auch Senat, NStZ 1994, 508) oder wenn die zu bildende Gesamtstrafe mit Hinblick auf eine zu erwartende weitere Gesamtstrafenbildung voraussichtlich keinen Bestand haben würde (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 55 Rdn. 35 m.w.N.).
  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.09.2004 - II-72/04
    Auszugehen ist von der in § 318 StPO angelegten weitreichenden Dispositionsfreiheit des Rechtsmittelberechtigten, die durch die Rechtsmittelgerichte im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren ist (vgl. BGHSt 29, 359, 364 und 38, 362, 364; Geppert, JR 2002, 114, 115; siehe auch Senat in OLGSt BtMG § 29 Nr. 10 für die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung trotz Fehlens von Feststellungen zur Betäubungsmittelqualität).
  • BGH, 06.07.2000 - 5 StR 149/00

    Divergenzvorlage; Mangelhafte Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.09.2004 - II-72/04
    Es hat die amtsgerichtlichen Feststellungen zur Schuldfrage - überflüssigerweise (vgl. BGH, NStZ-RR 2001, 202) - ohne Abweichung referiert.
  • OLG Köln, 14.02.1984 - 3 Ss 586/83

    Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch; Berufungsbeschränkung;

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.09.2004 - II-72/04
    Eine an sich zulässige Berufungsbeschränkung ist nach verbreiteter Auffassung in Ausnahmekonstellationen auch dann unwirksam, wenn Gründe materieller Gerechtigkeit ihrer Anerkennung entgegenstehen (vgl. zum Verhältnis der §§ 20, 21 StGB OLG Köln, NStZ 1984, 379, 380 m.w.N.).
  • BayObLG, 03.07.1987 - RReg. 2 St 183/87

    Nachweis der Unerlässlichkeit der Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe

  • BGH, 09.11.1989 - 4 StR 520/89

    Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Verletzung der Buchführungspflicht und wegen

  • BGH, 07.07.2010 - 1 StR 212/10

    Gesamtstrafenbildung durch das Berufungsgericht bei wirksamer Beschränkung der

    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht München durch die Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. September 2004 (VRS 107, 449) und des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 9. Januar 2007 (NStZ-RR 2007, 196) gehindert.
  • OLG Köln, 17.01.2017 - 1 RVs 285/16

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch bei

    Die dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 S. 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung gebietet es, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlichen Möglichen zu respektieren (Dispositionsfreiheit) (BGH [15.05.01] BGHSt 47, 32 [38] = NJW 2001, 3134 [3135] = NZV 2001, 434 [435] = DAR 2001, 463 [464] = VRS 101, 107 [110] = VM 2002, 18 [Nr. 16] m. w. Nachw.; BayObLG [15.07.04] NStZ-RR 2004, 336; OLG Hamburg [15.09.04] VRS 107, 449 [453]).

    Fehler im nicht angefochtenen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung stehen der Wirksamkeit einer Beschränkung grundsätzlich nicht entgegen (vgl. OLG Hamburg [15.09.04] VRS 107, 449 [453]).

  • OLG München, 23.03.2010 - 5St RR (II) 66/10

    Vorlagebeschluss: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei Berufungsbeschränkung

    Hieran sieht er sich jedoch durch die entgegenstehenden Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. September 2004 (VRS 107, 449) und des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 9. Januar 2007 (NStZ-RR 2007, 196) gehindert und legt das Verfahren daher zur Entscheidung der zugrunde liegenden Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof vor.

    Der Senat sieht sich an der beabsichtigten Verwerfung der Revision der Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch die entgegenstehenden Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (VRS 107, 449) und des Oberlandesgerichts Brandenburg (NStZ-RR 2007, 196) gehindert.

  • KG, 16.03.2015 - 161 Ss 20/15

    Fehlen der Prozessvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses als von

    Eine Zurückverweisung an das Landgericht kommt nicht in Betracht (so aber - nicht tragend - BGHSt 29, 224), da der Eröffnungsbeschluss durch das Berufungsgericht nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. BGHSt 33, 167; BayObLG a.a.O.; OLG Düsseldorf StraFo 2012, 58), dieses vielmehr bereits nach § 260 Abs. 3 StPO hätte verfahren müssen (vgl. HansOLG Hamburg VRS 107, 449 - juris Rd. 14; Paul in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 328 Rdn. 4).

    Dies gilt ungeachtet der durch die wirksame Berufungsbeschränkung eingetretenen horizontalen Teilrechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils; denn diese entbindet die Gerichte im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht von der Prüfung und Berücksichtigung von Verfahrenshindernissen, die - wie vorliegend der fehlende Eröffnungsbeschluss - zu einem Befassungsverbot führen (vgl. BGHSt 21, 242 [zum Fall der Revisionsbeschränkung]; OLG Düsseldorf StraFo 2012, 58; 1999, 302; OLG Köln StraFo 2004, 245 - juris Rdn. 8; HansOLG Hamburg VRS 107, 449 - juris Rdn.7; BayObLG MDR 1977, 421 - juris Rdn. 20 ff.; Meyer-Goßner, Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse, S. 57, 95; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Einl. Rdn. 151c m.w.N., § 337 Rdn. 6).

  • AG Villingen-Schwenningen, 30.10.2019 - 6 Ds 31 Js 29240/18

    Zuständigkeit für die Einbeziehung einer Nachtragsanklage; Renncharakter des

    Der Einbeziehungsbeschluss im Sinne des § 266 Abs. 1 StPO hat die Wirkung eines Eröffnungsbeschlusses (BGH, Beschluss vom 28.07.2015 - 4 StR 598/14 = BeckRS 2015, 14778, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 08.02.2011 - 4 StR 612/10 = BeckRS 2011, 4933, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 29.08.2011 - 5 StR 327/11 = BeckRS 2011, 22745 OLG Hamburg, Beschluss vom 15.09.2004 - 1 Ss 90/04 = BeckRS 2010, 20567).
  • OLG Köln, 30.06.2020 - 1 RVs 127/20

    Anklage, Eröffnungsbeschluss, Verfahrenshindernis

    Es genügt, wenn das Verfahren nur noch etwa wegen der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung oder einer anderen Nebenfolge rechtshängig ist (OLG Hamburg VRS 107, 449; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 337 Rz. 6 m. N.).
  • OLG Oldenburg, 23.08.2011 - 1 Ss 133/11

    Strafverfahren: Verbindung bei verschiedenen Amtsgerichten anhängiger Verfahren

    Mithin lag ein Verfahrenshindernis vor, das trotz der Rechtsmittelbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung im Berufungsverfahren zu beachten war (vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 15.09.2004, 1 Ss 90/04, VRS 107, 449).
  • OLG Hamburg, 16.08.2011 - 2-26/11

    Strafprozess: Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur

    Der Bundesgerichtshof hat am 7. Juli 2010 auf Divergenzvorlage entschieden, dass auch bei wirksamer Beschränkung der Berufung auf die Strafaussetzungsfrage eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch das Berufungsgericht vorzunehmen ist, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Entscheidung zu dieser Frage nicht getroffen hat (BGHR StGB § 55 Berufung 1, in Abweichung von HansOLG Hamburg, Senatsbeschluss vom 15. September 2004, Az. II-72/04, in VRS 107, 449, 453 ff. mit redaktionellem Leitsatz, Orientierungssatz des Senats in "juris").
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